Satzung des FSV Schnabelwaid e.V. 

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 12.06.1946 in der Gastwirtschaft Büttner in Schnabelwaid als „Fussball- Sportverein Schnabelwaid“ gegründete Sport-Verein hat seinen Sitz in Schnabelwaid. Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Er ist im Vereinsregister am 12.08.1974 eingetragen worden. Sein Name lautet nun:
„FSV Schnabelwaid e. V.“
2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Fussballverbandes e. V. München und des Bayerischen Landessportverbandes e. V.. Er wird Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V.. Er will diese Mitgliedschaften beibehalten.
3. Der Verein pflegt den Fußballsport, Schießsport, Volleyballsport und andere Sportarten aktiv. Dabei findet er Geselligkeit und Kameradschaft in den eigenen Reihen, sowie in Bezug auf andere gleichartige Vereine. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Regel keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG beschließen und vornehmen. Es bedarf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss vom Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einen Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.

§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Aufwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Vereinsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied auf Antrag durch Beschluss von der Beitragsleistung ganz, teilweise oder vorübergehend befreien, wenn dies das Verhalten und die wirtschaftliche Situation des Mitglieds rechtfertigen.

 § 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder eines der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Creußen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung ( Einladung ) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens sieben Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen und den Tageszeitungen „Nordbayerischer Kurier“ und „Nordbayerischer Nachrichten“ soll auf die Mitgliederversammlung je besonders hingewiesen werden, ein fehlender Hinweis ist ohne Folgen.
5. Mit der Einberufung eine ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkt enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung der Vorstandschaft,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahlen der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) von den Ausschüssen,
d) von den Abteilungen.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag behandelt wird. Dies gilt nicht für eine Satzungsänderung.
10.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer, Leiter für Öffentlichkeitsarbeit, den Abteilungsleitern und Ausschussvorsitzenden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberichtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die beiden stellvertretenden Vorsitzenden Ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahmen, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 10 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen den Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 11 Abteilungen
1. Für die im Verein beschriebenen Sportarten besten Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird auch den Abteilungsleiter geführt. Seine Mitarbeiter ( z. B. Stellvertreter, Jugendwart, usw. ) werden er Abteilungsversammlung gewählt. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf deren Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenprüfung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstands.
5. Die Abteilungen können ausschließlich und allen durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens 150,00 DM im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

 § 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, Ausschussvorsitzende ausgenommen, sowie Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Markt Schnabelwaid mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. 

Schnabelwaid, den 14.12.2010

1. Vorsitzender Gerhard Ziegler 
1. Schriftführer Roland Pflaum